Das V. Buch der Sozialgesetzgebung sagt im § 27 ,
dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen einen Anspruch auf
Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen,
zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu
lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach §27a auch medizinische Maßnahmen
zu Herbeiführung einer Schwangerschaft.
Dazu müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Maßnahmen muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein.
Nach ärztlicher Feststellung muss hinreichende Aussicht bestehen, dass durch
die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende
Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal ohne Erfolg
durchgeführt worden ist.
Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen
miteinander verheiratet sein.
Ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten dürfen verwendet werden.
Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der
die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter
Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte
unterrichten und von dem Arzt an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen
überweisen lassen, denen eine Genehmigung nach § 121a (Genehmigung zur
Durchführung künstlicher Befruchtungen) erteilt worden ist.
Näheres zu den medizinischen Einzelheiten zu
Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der Bundesausschuß der
Ärzte und Krankenkassen nach §92.