In einigen Fällen lässt sich der Kinderwunsch doch noch mit Spendersamen erfüllen: zum Beispiel wenn die Samenqualität des Mannes extrem stark eingeschränkt ist, keine Samenzellen vorhanden sind, eine Erbkrankheit vorliegt oder die bisherigen Kinderwunschbehandlungen erfolglos waren. Das Fremdsperma wird tiefgefroren von einer Samenbank bezogen und entweder direkt in die Gebärmutter der Frau übertragen (heterologe oder donogene Insemination) oder im Rahmen einer künstlichen Befruchtung per IVF oder ICSI verwendet. Vor einer Behandlung mit Fremdsamen findet ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Arzt statt, in dem Ihre Fragen, die Auswahl des Samenspenders und die rechtlichen Rahmenbedingungen ausführlich besprochen werden.
Vor einer Behandlung mit Fremdsamen findet ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Arzt statt, in dem Ihre Fragen, die Auswahl des Samenspenders und die rechtlichen Rahmenbedingungen besprochen werden.
Auch alleinstehende Frauen („single mums“, „Solo-Mütter“, „single mum by choice“) führen genauso wie andere Patienten in der Praxisklinik Kinderwunsch Fleetinsel eine Behandlung mit Fremdsamen durch.
Um die Fremdsamenbehandlung durchführen zu können, muss ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden, der Ihnen, dem zukünftigen Kind und dem Spender ein Höchstmaß an Rechtssicherheit bietet.
Um die Fremdsamenbehandlung durchführen zu können, muss ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden, der Ihnen, dem zukünftigen Kind und dem Spender ein Höchstmaß an Sicherheit bietet. In erster Linie erklärt der männliche Kinderwunschpartner darin, die Vaterschaft anzuerkennen und das Kind unterhalts- und erbrechtlich zu versorgen. Darüber hinaus sorgt das Samenspenderregistergesetz (kurz SaReG) vom 1.7.2018 für rechtliche Sicherheit. Das SaReG regelt, dass nach der Geburt eines mit Fremdsamen gezeugten Kindes seine eigenen Daten, die Daten der Mutter und des Spenders beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) hinterlegt und für 110 Jahre aufbewahrt werden. Ab dem 16. Lebensjahr hat das Kind das Recht, über das Samenspenderregister zu erfahren, wer sein Erzeuger ist. Der Samenspender wiederum wird durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) davor geschützt, als rechtlicher Vater festgestellt werden zu können. Ansprüche in Bezug auf das Sorgerecht, Unterhalt oder aus einem Erbe entfallen dadurch.