In Deutschland regelt das Embryonenschutzgesetz (ESchG), was im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin zulässig ist – um den gewissenhaften Umgang mit der Entstehung menschlichen Lebens zu sichern und Missbrauch zu verhindern. Das gibt auch Ihnen als Kinderwunschpaar Sicherheit.

Nach dem Embryonenschutzgesetz ist es erlaubt:

• die In-vitro-Fertilisation und die Intrazytoplasmatische Spermiuminjektion durch speziell reproduktionsmedizinisch ausgebildete Ärzte/Ärztinnen durchzuführen.

• während eines Behandlungszyklus bis zu drei befruchtete Eizellen oder Embryonen in die Gebärmutter einzusetzen.

• Samen des Partners zu übertragen (Insemination).

• unter speziellen Voraussetzungen Fremdsamen eines Spenders zu übertragen.

• Eizellen im Vorkernstadium einzufrieren (Kryokonservierung).

Nach dem Embryonenschutzgesetz nicht erlaubt ist es:

• mehr als drei Eizellen einzusetzen.

• fremde Eizellen einzusetzen.

• eine Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen.

• Samen eines Verstorbenen zu verwenden.

• menschliche Embryonen missbräuchlich, zum Beispiel für Experimente, zu verwenden.

Den vollständigen Gesetzestext zum Schutz von Embryonen können Sie sich hier anschauen.