WAS ÜBERNIMMT DIE KRANKENKASSE

Krebsdiagnose und zukünftiger Kinderwunsch:
Wir sind für Sie da! Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin.

Wir wissen, dass Zeit bei einer Krebsdiagnose oft ein entscheidender Faktor ist. Daher bieten wir Ihnen in der Kinderwunsch Praxisklinik Fleetinsel die Möglichkeit an, Termine für das sogenannte Medical Freezing innerhalb von nur drei Tagen zu vereinbaren, um sich beraten zu lassen. Dies ermöglicht es Ihnen, die Chance für eine mögliche Zukunft mit eigenen Kindern zu bewahren.

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Die Kostenübernahme für eine Fruchtbarkeitsbehandlung hängt von der Art Ihrer Versicherung ab. Bei Fragen helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter.

Alle Kosten, die im Rahmen der Diagnose entstehen, um der Ursache für den unerfüllten Kinderwunsch auf den Grund zu gehen, werden in der Regel sowohl von den gesetzlichen als auch von den privaten Krankenkassen übernommen. Das gilt ebenfalls für Medikamente zur Einstellung des Hormonhaushaltes und zur hormonellen Stimulation, wenn sich keine künstliche Befruchtung anschließt (Insemination, IVF oder ICSI).

Bei einer künstlichen Befruchtung zahlen gesetzliche Krankenversicherungen für einen Behandlungszyklus im Allgemeinen 50 Prozent, manche auch bis zu 100 Prozent. Da die Leistungsumfänge der Krankenkassen zum Teil sehr unterschiedlich sind und zudem häufiger geändert werden, wenden Sie sich gerne an uns. Wir klären gemeinsam mit Ihnen, welche Kosten Ihre Krankenkasse übernimmt.

 

 

 

 

KOSTENÜBERNAHME BEI GESETZLICH VERSICHERTEN PAAREN

 

Bei Paaren, die in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert sind, übernimmt die Krankenkasse in der Regel 50 Prozent der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen und Medikamente eines Behandlungszyklus.

Ist zum Beispiel eine In-vitro-Fertilisation (IVF) oder Intrazytoplasmatische Spermiumnjektion (ICSI) vorgesehen, erstattet die Versicherung der Frau anteilig die für ihre Behandlung entstehenden Kosten, die Versicherung des Mannes anteilig die für seine Therapiemaßnahmen entstehenden Beträge.

Damit die gesetzlichen Krankenkassen Ihre Kosten anteilig übernehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kinderwunschpaar muss miteinander verheiratet sein.
  • Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein, wobei die Frau nicht älter als 40 Jahre sein darf, der Mann nicht älter als 50 Jahre (entscheidend ist das Alter am ersten Zyklustag, am ersten Stimulationstag oder am ersten Tag der sogenannten Downregulation).
  • Es dürfen nur Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden.
  • Ein von der Krankenkasse genehmigter Behandlungsplan muss vorliegen.
  • Nachweis eines Beratungsgesprächs durch einen Frauenarzt/-ärztin, der/die die Kinderwunschbehandlung nicht selbst betreut und das Kinderwunschpaar an einen Arzt/eine Ärztin oder eine behördlich zugelassene Praxis mit Genehmigung zur künstlichen Befruchtung überweist.

Die Zahl der Behandlungszyklen, die die gesetzliche Krankenkasse anteilig übernimmt, ist begrenzt und gilt für:

  • 8 Inseminationszyklen ohne hormonelle Stimulation
  • 3 Inseminationszyklen mit hormoneller Stimulation
  • 3 Behandlungszyklen mit In-vitro-Fertilisation oder 3 Behandlungszyklen mit Intrazytoplasmatischer Spermiuninjektion

Wichtig: die Freigabe der Behandlungspläne

Ihr Arzt erstellt für beide Partner einen detaillierten Behandlungsplan. Dieser enthält: die Ursachen der ungewollten Kinderlosigkeit, die Behandlungsmaßnahmen und die geschätzten Gesamtkosten der Therapie, von denen 50 Prozent als Eigenanteil auf das Kinderwunschpaar entfallen. Bedenken Sie bitte dabei, dass Ihr behandelnder Arzt nur eine ungefähre Schätzung der zu erwartenden Kosten vornehmen kann.

Die Behandlungspläne reichen Sie jeweils bei Ihren Krankenkassen zur Prüfung und Freigabe ein. Die Behandlung kann beginnen, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind und die von den Krankenkassen genehmigten Behandlungspläne vorliegen. Nach der Geburt eines Kindes haben Sie einen erneuten Anspruch auf eine anteilige Kostenübernahme für weitere Kinderwunschtherapiezyklen.

 

KOSTENÜBERNAHME BEI PRIVAT VERSICHERTEN PAAREN

Wenn beide Partner privat versichert sind, wird die Behandlung auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) privat abgerechnet. Dafür schließen wir einen individuellen Honorarvertrag mit Ihnen ab.

Bei den privaten Krankenversicherungen (PKV) gilt: Wenn Beträge für die Kinderwunschtherapie erstattet werden, dann nach dem sogenannten Verursacherprinzip. Das heißt, die PKV des Partners, durch den die ungewollte Kinderlosigkeit bedingt ist, übernimmt die Kosten. Bevor Sie die Kinderwunschbehandlung beginnen, klären wir gemeinsam, in welchem Umfang Ihre private Krankenkasse die notwendigen Therapiemaßnahmen erstattet. Zu diesem Zweck erstellen wir einen detaillierten Heil- und Kostenplan gemäß der Gebührenordnung für Ärzte.

Ob und welche Kosten in welchem Umfang tatsächlich übernommen werden, hängt von der jeweiligen PKV und dem im Versicherungsvertrag festgehaltenen Leistungsumfang ab sowie von der Versicherungsart beider Partner (sind beide in der PKV oder ist ein Partner in der gesetzlichen Versicherung).

 

 

 

PRIVATE ABRECHNUNG

 

In bestimmten Fällen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die anteiligen Kosten Ihrer Kinderwunschbehandlung nicht. Dann werden die Leistungen privat abgerechnet. Das gilt, wenn:

  • das Kinderwunschpaar nicht die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erfüllt, zum Beispiel bei Überschreitung der Altersgrenze oder wenn das Paar unverheiratet ist.
  • die Leistungsübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschöpft ist, zum Beispiel nach drei erfolglosen Versuchen mittels In-vitro-Fertilisation.
  • Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt, wie zum Beispiel die Laserassistierte Schlüpfhilfe oder die Kryokonservierung von Keimzellen.